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Europäische Kommission genehmigt Garantiemaßnahme Deutschlands zur weiteren Unterstützung der Wirtschaft nach Coronavirus-Ausbruch

Die Europäische Kommission hat heute eine weitere von Deutschland angemeldete Beihilferegelung genehmigt, mit der die deutsche Wirtschaft infolge des Ausbruchs des Coronavirus zu unterstützt werden soll. Die Regelung wurde auf der Grundlage des am 19. März 2020 von der Kommission erlassenen Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 genehmigt.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Heute haben wir eine von Deutschland angemeldete Regelung für Darlehensgarantien genehmigt, die sich an Unternehmen richtet, die vom Ausbruch des Coronavirus betroffen sind. Durch diese Regelung sollen Unternehmen mit ausreichend Liquidität versorgt werden, um Arbeitsplätze zu erhalten und ihre Geschäftstätigkeit in diesen schwierigen Zeiten fortsetzen. Wir arbeiten weiterhin mit den Mitgliedstaaten zusammen, um zu gewährleisten, dass so schnell und so wirksam wie möglich nationale Unterstützungsmaßnahmen im Einklang mit den EU-Vorschriften eingeführt werden können.“

Die deutschen Unterstützungsmaßnahmen

Am 22. März 2020 hatte die Kommission erste deutsche Maßnahmen genehmigt. Inzwischen hat Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Rahmens eine weitere Unterstützungsmaßnahme bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet, die von den deutschen Bundes- und Landesbehörden sowie von Förder- und Bürgschaftsbanken durchgeführt werden soll.

Die Regelung steht allen Unternehmen offen und ermöglicht Darlehensgarantien zu günstigen Konditionen, die zur Deckung des unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs der Wirtschaft beitragen sollen.

Die Kommission stellte fest, dass die von Deutschland angemeldete Maßnahme die im Befristeten Rahmen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. So i) muss der einer Garantie zugrunde liegende Darlehensbetrag pro Unternehmen im Verhältnis zu dessen absehbarem Liquiditätsbedarf stehen, ii) dürfen Garantien nur bis Ende dieses Jahres und iii) mit einer Höchstlaufzeit von sechs Jahren vergeben werden, und iv) müssen Unternehmen die im Befristeten Rahmen festgelegten Garantieprämien zahlen.

Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die Maßnahme erforderlich, geeignet und angemessen ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht.

Daher hat sie die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund

Die Kommission hat einen Befristeten Rahmen angenommen, der die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang zu nutzen, um die Wirtschaft infolge des Ausbruchs des Coronavirus zu unterstützen. Dieser Befristete Rahmen sieht fünf Arten von Beihilfen vor, die von den Mitgliedstaaten gewährt werden können:

  1. i) Direkte Zuschüsse, rückzahlbare Vorschüsse oder selektive Steuervorteile: Die Mitgliedstaaten können Regelungen einführen, um einzelnen Unternehmen für die Deckung ihres dringenden Liquiditätsbedarfs bis zu 800 000 EUR zu gewähren.
  2. ii) Staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen: Die Mitgliedstaaten können mit staatlichen Garantien dafür sorgen, dass die Banken Firmenkunden mit Liquiditätsbedarf weiterhin Kredite gewähren, um zur Deckung des unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs beizutragen.

iii) Vergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen: Die Mitgliedstaaten können Unternehmen zinsvergünstigte Darlehen gewähren, um diese bei der Deckung ihres unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs zu unterstützen.

  1. iv) Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten: Einige Mitgliedstaaten planen, Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – über die bestehenden Darlehenskapazitäten der Banken zu unterstützen. In dem Befristeten Rahmen wird klargestellt, dass solche Fördermaßnahmen als direkte Beihilfen zugunsten der Bankkunden und nicht zugunsten der Banken selbst betrachtet werden, und erläutert, wie etwaige Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Banken auf ein Minimum beschränkt werden können.
  2. v) Kurzfristige Exportkreditversicherungen: Der Rahmen erleichtert es den Mitgliedstaaten nachzuweisen, dass bestimmte Länder nicht als Staaten mit marktfähigen Risiken betrachtet werden können, sodass der Staat bei Bedarf kurzfristige Exportkreditversicherungen anbieten kann. Am 23. März leitete die Kommission eine dringliche öffentliche Konsultation ein, um zu ermitteln, ob angesichts der derzeitigen Krise infolge des Coronavirus-Ausbruchs von der öffentlichen Hand in breiterem Umfang kurzfristige Exportkreditversicherungen zur Verfügung gestellt werden sollten. Im Einzelnen zielt die öffentliche Konsultation darauf ab, die Verfügbarkeit privater kurzfristiger Exportkreditversicherungen für Ausfuhren in all jene Staaten zu prüfen, die in der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung von 2012 als „Staaten mit marktfähigen Risiken“ aufgeführt werden. Je nach den Ergebnissen der Konsultation und unter Berücksichtigung der einschlägigen Wirtschaftsindikatoren kann die Kommission daraufhin beschließen, Staaten vorübergehend aus der Liste der „Staaten mit marktfähigen Risiken“ zu streichen.

Der Befristete Rahmen gilt bis Ende Dezember 2020. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission vor Ablauf dieser Frist prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.

Der Befristete Rahmen ergänzt die vielfältigen Möglichkeiten, die den Mitgliedstaaten bereits zur Verfügung stehen, um die sozioökonomischen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften abzufedern. Die Kommission hat am 13. März 2020 eine Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie angenommen‚ in der diese Möglichkeiten erläutert werden. So können die Mitgliedstaaten etwa allgemein geltende Änderungen zugunsten der Unternehmen vornehmen (z. B. Steueraufschub oder Subventionierung von Kurzarbeit in allen Wirtschaftszweigen), die nicht unter die Beihilfevorschriften fallen. Außerdem können sie Unternehmen für Verluste entschädigen, die diesen infolge des Ausbruchs des Coronavirus entstanden und unmittelbar auf den Ausbruch zurückzuführen sind.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.56787 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.

Weitere Informationen über den Befristeten Rahmen und andere Maßnahmen, die die Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie ergriffen hat, sind hier verfügbar.

Quelle: Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 24.03.2020


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